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Haftentschädigung bei nachträglicher Strafmilderung

In Fällen einer gesetzwidrigen Haft, einer ungerechtfertigten Haft oder in Fällen eines Freispruchs durch Wiederaufnahme, Erneuerung des Verfahrens oder durch jegliche sonstige Aufhebung eines früheren Urteils oder im Falle einer neuerlichen Verurteilung, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde, steht eine Haftentschädigung zu.

Der OGH spricht sich jedoch gegen eine Haftentschädigung aus, wenn bereits vor der nachträglichen (teil)bedingten Strafnachsicht die gesamte Strafhaft verbüßt hat. So kann dem Kläger keine Entschädigung dafür gewährt werden, dass er zum Zeitpunkt der nachträglichen Strafmilderung durch teilbedingte Strafnachsicht die gesamte Strafzeit bereits verbüßt hatte. Er wäre ansonsten gegenüber Personen bessergestellt, denen die Zeit der Anhaltung auf eine gleichfalls (teil)bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde und denen das Gesetz aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch zubilligt.

OGH 14.09.2022, 1 Ob 133/22y

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