Ein fremdhändiges Testament ist nur gültig, wenn ein eigenhändig geschriebener Zusatz des/der Verfügenden auf der Urkunde vorliegt, mit dem der letzte Wille bekräftigt wird. Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 hatte das Ziel die Fälschungssicherheit von fremdhändig errichteten Testamenten zu erhöhen. Es muss seitdem ein eigenhändig geschriebener Zusatz des/der Verfügenden auf der Urkunde vorliegen. Aus diesem Zusatz muss klar abzuleiten sein, dass die Urkunde den letzten Willen enthält. Einen bestimmten Text schreibe das Gesetz nicht vor, ein einfaches „OK“ ist jedoch nicht ausreichend.
Die neueste Entscheidung des OGH bekräftigt dies in dem er darauf abgestellt, es muss lediglich klar zum Ausdruck kommen, es handelt sich bei der Urkunde um den letzten Willen der Erblasserin. Die Erblasserin habe durch den Zusatz „Das ich bleib daf ist mein Wille“ die Richtigkeit und Echtheit des Testaments sowie ihren Willen bestätigt, zu testieren. Der handschriftliche Vermerk bedeute, die Erblasserin bleibe dabei, das sei ihr Wille.
Der OGH sieht in dem verfassten Bekräftigungszusatzes anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung eine eindeutige schriftlichen Bekräftigung des letzten Willens. Daher sei nicht auf allfällige Äußerungen anlässlich der Verfassung des Zusatzes zurückzugreifen oder ein Beweisverfahren zur Ermittlung des Sinngehalts eines Bekräftigungszusatzes durchzuführen. Auch könne sich der/die Verfügende verschiedener Ausdrücke bedienen, wie etwa „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein Zusatz wie ein bloßes „OK“ sei dagegen unzureichend. Es ist empfehlenswert, bei der Aufsetzung von letztwilligen Verfügung Experten heranzuziehen.
Ich stehe Ihnen für Fragen zur Verfassung eines Testamentes jederzeit gerne zur Verfügung.
OGH 25.10.2022, 2Ob167/22f
Comments (0)