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Falsche Angaben beim Contact Tracing wegen COVID-19

Nach dem Strafgesetzbuch wäre strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit unter Menschen, nämlich die durch den Erreger SARS CoV 2 ausgelöste Erkrankung COVID 19, herbeizuführen.

Der OGH stellt jedoch in seiner jüngsten Rechtsprechung auf die typische Eignung des Verhaltens ab. So ist das Verhalten, nämlich die Erstattung falscher Angaben beim Contact Tracing, ist – unabhängig vom Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers – nicht typischerweise geeignet, die konkrete Gefahr der Verbreitung der Krankheit herbeizuführen.

OGH 18.08.2022, 12 Os 61/22w

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