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Eingetragene Partnerschaften

Im Jahr 2021 wurden 1.401 eingetragene Partnerschaften, davon 1.298 von verschiedengeschlechtlichen Partner:innen, eingegangen. Diese Zahl steht 41.111 geschlossen Ehen gegenüber. Im selben Jahr wurden insgesamt 14.510 Ehen rechtskräftig geschieden und 111 eingetragene Partnerschaften aufgelöst. Die Scheidungsrate aller aufrechten Ehen im Jahr 2021 betrug 36,7%.

Seit 2019 entscheiden sich immer mehr für eine eingetragene Partnerschaft. So nahmen eingetragene Partnerschaften um 11,5% im Vergleich zum Vorjahr zu.

Die eingetragenen Partner:innen sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet. Sie müssen sich gegenseitig beistehen und ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten. Bei der Trennung nach Verschulden eines Partners kennt die Eingetragene Partnerschaft weniger Tatbestände als die Ehe. Außerdem gilt bei der Eingetragenen Partnerschaft eine niedrigere Unterhaltspflicht bei der Scheidung wegen Zerrüttung.

Entscheidender Unterschied zur Ehe ist, die Regelungen zur eingetragenen Partnerschaft sprechen nicht von einer expliziten Verpflichtung zur Treue wie bei der Ehe. Bei der eingetragenen Partnerschaft ist von einer „umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung“ die Rede.

Zwar erkennt der OGH, der Tatbestand des Ehebruchs wird nicht ausdrücklich als schwere Eheverfehlung bei der eingetragenen Partnerschaft gesehen. Jedoch kann außerpartnerschaftlicher Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person einen Auflösungsgrund darstellen, wenn trotz zuvor erstatten Hinweis, dieses Verhalten sei verletzend, dieses Verhalten uneingeschränkt fortgesetzt werde. Der OGH hält dazu fest, dass eine derartige Verhaltensweise jedenfalls nicht dem gesetzlichen Gebot einer umfassenden Vertrauensbeziehung entspricht.

OGH 22.12.2021, 6Ob212/21a

Obwohl nahezu niemand bei einer Eheschließung oder bei einer Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft rechnet, so ist in Wahrheit die Gefahr einer solchen sehr hoch. Eine Scheidung hat meistens weitreichende finanzielle Folgen, die auch bis zum wirtschaftlichen Ruin gehen können.

Zwar gilt in Österreich der Grundsatz der Gütertrennung, wonach bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung den Ehepartner:innen jenes Vermögen verbleibt, welches sie bzw. er in die Ehe miteingebracht hat. Aufgeteilt wird nach der Scheidung das Gebrauchsvermögen, wie gemeinsames Auto, gemeinsames Haus oder Wohnung, eheliche Ersparnisse, gemeinsames Sparbuch, Wertpapierdepot oder auch Bilder und andere Kunstwerke, also was während der Ehe gemeinsam gebraucht bzw. erworben wurde.

Gerade für derartige Fälle empfehle ich vor oder nach der Eheschließung bzw Abschlusses einer eingetragenen Partnerschaft den Abschluss eines Ehevertrages bzw eingetragenen Partnerschaftsvertrag, um abweichende Regelungen zu vereinbaren bzw um heikle Situation im Falle einer Scheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu bereinigen und zumindest wirtschaftlich und rechtlich nachteilige Folgen einer Ehescheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bereits im Vorfeld zu reduzieren. Ein solcher Vertrag kann jederzeit während aufrechter Ehe bzw aufrechter eingetragenen Partnerschaft den veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Dies wurde auch vom OGH dahingehend bestätigt, wonach der Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil trotz bestehenden Ehevertrags genügt, um bei einem Wohnungskauf schlichtes Miteigentum zu begründen.  Wird jedoch im Grundbuch auf einen Ehevertrag verwiesen, wonach ein Teil allein bzw einseitig über seinen/ihren ideellen Anteil verfügen könne, so tritt keine dingliche Wirkung der bei der Verbücherung vereinbarten Gütergemeinschaft ein.

OGH 01.06.2022, 5Ob30/22f

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