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Ehegattenunterhalt

Nach einer Scheidung kann das geschiedene Paar eine freie vertragliche Vereinbarung über die Höhe von Unterhaltszahlungen für die Ehegatt:in treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet ein Gericht über die Höhe der Unterhaltszahlungen. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Scheidung mit oder ohne Schuldausspruch handelt. Im Falle einer Scheidung mit Schuldausspruch hat die Ehegatt:in im Bedarfsfall Anspruch auf Unterhaltszahlungen, die zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse reichen.

In der Regel gilt: Hat die/der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, so gilt nach der gerichtlichen Praxis, dass sie/er 33 Prozent des Nettoeinkommens der unterhaltsverpflichteten Ehegatt:in erhalten muss.

Hat die/der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, so erhält sie/er 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.

OGH 25.10.2022, 2Ob100/22b

Ich stehe Ihnen für Fragen zum Unterhalt jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne verhandle ich für Sie abweichende Vereinbarungen.

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