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Anrechnung einer Schenkung auf den gesetzlichen Erbteil

Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 kam es zu einer Ausweitung der Anrechnung bei der gesetzlichen Erbfolge von Kindern. Daher muss sich ein Kind bei der gesetzlichen Erbfolge auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden anrechnen lassen. Nach alter Rechtslage waren nur Vorempfänge und Vorschüsse anrechenbar.
Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Auch ein Vermächtnisnehmer, der beitragspflichtig wäre, kann die Anrechnung verlangen.
So kann der Geschenkgeber:in mit der Geschenknehmer:in vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil der Geschenknehmer:in angerechnet werden soll oder nicht. Diese Anrechnung kann der Geschenkgeber:in auch nachträglich – etwa in einem Testament – erlassen.

Nun hat der OGH erstmalig eine Rechtsprechung zu der Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen erlassen. So ist über die Berechtigung der von einem Kind verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. Differenzen über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil stehen einer Einantwortung des Nachlasses an sich nicht entgegen. Über die aus diesen Differenzen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.

OGH 25.10.2022, 2Ob100/22b

Ich stehe Ihnen für Fragen zur Verfassung einer Schenkung unter Lebenden und eines Testamentes jederzeit gerne zur Verfügung.

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